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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit dem Käufer über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

(2) Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(3) Ein „Unternehmer” ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind zur Zahlung fällig, sobald der Kaufgegenstand übergeben und die Rechnung ausgehändigt oder übersandt wurde.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.


§ 3 Lieferung

(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

(2) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Lieferbedingungen beschränkt.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

(5) Angaben des Verkäufers oder Herstellers zum Kaufgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.

(2) Ist der Käufer kein Verbraucher, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.


§ 5 Sachmangelhaftung

(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Ist der Käufer kein Verbraucher, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

(2) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen des Rücktritts richten sich nach § 323 BGB.

(3) Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen eigenen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

(5) Bei Mängeln aufgrund fehlerhafter Montageanleitung besteht eine Haftung nur, wenn die Montage fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 6 Schadensersatz verlangen.


§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist – soweit es auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstands sowie Schutz- und Obhutspflichten.

(3) Soweit der Verkäufer haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Die Einschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 7 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

(1) Veräußert der Käufer die Sache weiter und musste diese aufgrund eines Mangels zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern, kann er seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.

(2) Der Käufer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, sofern der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

(3) Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen des § 6.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(3) Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware.

(4) Forderungen aus Weiterveräußerung werden bereits jetzt sicherungshalber abgetreten.

(5) Bei Zugriff Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

(6) Der Verkäufer gibt Sicherheiten frei, soweit deren Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern.


§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz des Verkäufers.